DE-Scheinwerfer

Hier kommt was zum Einbau des DE-Scheinwerfers, wie er bei Motobike.de erhältlich ist…

Hier schon mal ein paar wichtige Facts aus der StVZo:

§51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten.

(1) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm – müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, …..
…. Bei Krafträdern mit Beiwagen muss eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzuwenden……

Begrenzungsleuchte = Standlicht

§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht.

(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen.

Prinzipiell ist also eine Lampe für jede Funktion zuläßig !

(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt


1. 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm3,
2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm3,
3. 1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.


Die Einschaltung des Fernlichts muss durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden.

.( 6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. ………..

 

Wie die Leuchtstärke in Lux (lx) für den gemeinen ZR-7 Fahrer einfach zu ermitteln ist, ist mir im Moment wenigstens auch noch schleierhaft…….

Aus diesen Gesetztexten geht für mich hervor, daß:

  1. Der DE-Scheinwerfer prinzipiell zugelassen werden kann.
  2. Das Standlicht im Scheinwerfer der ZR-7 nicht benötigt wird (also entfallen kann)
  3. Im ungünstigsten Falle die Scheinwerfer in einer Werkstatt auf die richtige Leuchtweite eingestellt werden müssen.
  4. Es steht nichts über die maximale Leuchtstärke geschrieben (Fernlicht). Ein Lampe, die gerade die Anforderungen bringt ist also ausreichend. (Wichtig für kleine Bauformen der Scheinwerfer=> weniger Wärmeentwicklung in der Lampe)
  5. Man bräuchte noch nicht mal ne Fernlicht-Kontroll-Lampe ! (Vorausgesetzt man kann an der Lichtschalterstellung erkennen, ob das Fernlicht an ist)